Hierbei kommt es auf die Art des zu schützenden Geistigen Eigentums an. Technische Erfindungen, wie Vorrichtungen, Verfahren, chemische oder pharmazeutische Produkte, Arbeitsverfahren oder Herstellungsverfahren oder die Verwendung bereits bekannter Stoffe für einen neuen Verwendungszweck können durch ein technisches Schutzrecht, also ein Patent oder ein Gebrauchsmuster geschützt werden.
Namensrechte zu denen Wörter, Wortkombinationen, Logos, Wort-/Bildkombinationen oder dreidimensionale Formmarken gehören, werden über das Markenrecht geschützt. Neue Designs, beispielsweise bei Möbeln, Schuhen oder sonstigen Designprodukten werden über ein eingetragenes Design geschützt.
Gewerbliche Schutzrechte (Patente, Gebrauchsmuster, Design, Marken) erlangen ihre Schutzfunktion durch Anmeldung und Eintragung des Schutzrechtes beim Patent- und Markenamt. Neben diesen Registerrechten gibt es gesetzlich verankerte Schutzmöglichkeiten, die beispielsweise auf dem Urheberrecht oder dem Wettbewerbsrecht basieren. Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst unterliegen als persönliche geistige Schöpfungen dem Urheberrechtsschutz.
Ein gewerbliches Schutzrecht gewährt dem Inhaber ein Monopolrecht zur Benutzung und Verwertung seines Rechtes, während Dritte ohne dessen Zustimmung hiervon ausgeschlossen sind. Insbesondere erlauben gewerbliche Schutzrechte wie Patente, Gebrauchsmuster, Design oder Marken dem Inhaber ein Unterlassungsrecht. Sie können Dritten verbieten, das unter Schutz stehende Geistige Eigentum zu benutzen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu bewerben. Durch den Unterlassungsanspruch stehen dem Rechtsinhaber Ansprüche auf Schadenersatz, Auskunft und gegebenenfalls Vernichtung der rechtsverletzenden Ware zu.
Daneben erfüllt ein gewerbliches Schutzrecht eine Werbefunktion und stellt einen Indikator für die Innovationskraft eines Unternehmens dar. Für viele Investoren ist der Bestand von technischen Schutzrechten wie Patenten oder Gebrauchsmustern essentiell, damit diese überhaupt Geld in ein Unternehmen oder Projekt investieren. Auch die meisten Kreditgeber fordern für eine Kreditnahme das Vorhandensein von gewerblichen Schutzrechten, die der Pfändung unterliegen können. Insofern bieten gewerbliche Schutzrechte nicht nur rechtliche, sondern auch wirtschaftliche Vorteile.
Eine Erfindung muss grundsätzlich technischen Charakter haben. Es muss sich um ein neues Produkt, einen Stoff oder eine Stoffzusammensetzung oder ein Verfahren (Herstellungsverfahren/Arbeitsverfahren) oder eine neue Verwendung eines bereits bekannten Stoffes handeln. Eine Geschäftsidee, eine Spielidee oder Software ist nicht patentierbar. Ist eine Erfindung neu und zugleich für den Fachmann nicht naheliegend, also erfinderisch, so kann hierfür ein Patent oder ein Gebrauchsmuster angemeldet werden, um Schutz zu erlangen.
Im Gegensatz zu einem Gebrauchsmuster wird eine Patentanmeldung nach wirksamer Stellung eines Prüfungsantrages von der Prüfungsstelle des Patentamtes auf Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung geprüft. Erst nach erfolgreicher Beendigung des Prüfungverfahrens und anschließender Erteilung entsteht aus der Patentanmeldung ein vollwertiges Schutzrecht in Form eines Patentes.
Ein Gebrauchsmuster ist ein ungeprüftes Schutzrecht, das heißt es wird angemeldet und, sofern die formellen Voraussetzungen erfüllt sind, im Register als Gebrauchsmuster ohne sachliche Prüfung eingetragen. Eine Prüfung auf Gebrauchsmusterfähigkeit, das heißt ob der angemeldete Gebrauchsmustergegenstand neu ist oder auf einem erfinderischen Schritt beruht, erfolgt nicht.
Als weiterer Unterschied kommt hinzu, dass ein Patent eine Laufzeit von maximal 20 Jahren besitzt, während der Schutz eines Gebrauchsmusters auf maximal 10 Jahre verlängert werden kann. Ferner können beim Gebrauchsmuster keine Verfahren geschützt werden. Als Besonderheit kommt hinzu, dass bei einem Gebrauchsmuster eine sogenannte sechsmonatige Neuheitsschonfrist besteht, bei der eine gewollte oder ungewollte Offenlegung des Gebrauchsmuster-geschützten Gegenstandes durch den Gebrauchsmuster-Inhaber innerhalb dieser Neuheitsschonfrist nicht dazu führt, dass das Gebrauchsmuster seine Rechtsbeständigkeit verliert. Allerdings ist eine nachträgliche Patentanmeldung nach erfolgter Offenlegung generell nicht mehr möglich.
Eine Grundregel lautet: "Erst Anmelden, dann Reden". Leider wird dieser Grundsatz sehr häufig missachtet. Grundsätzlich darf eine Erfindung vor erfolgreicher Hinterlegung einer Patentanmeldung oder eines Gebrauchsmusters der Öffentlichkeit weder schriftlich, noch mündlich, noch durch Benutzung in irgendeiner Form offenkundig gemacht werden. Das heißt: Jegliche Präsentation, ein Messeauftritt oder gar eine Publikation in einer Zeitschrift führt unweigerlich dazu, dass eine Hinterlegung einer Patentanmeldung und damit der Schutz der Erfindung nicht mehr möglich ist.
Der Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung mit möglichen Interessenten bietet zumindest auf zivilrechtlichem Weg eine Möglichkeit, sich Schadenersatzansprüche zu sichern, falls vor Hinterlegung einer Patentanmeldung die Erfindung einem begrenzten Kreis von Interessenten (z.B. im Rahmen einer Projektvorstellung oder Präsentation) mitgeteilt werden muss.
Grundsätzlich muss eine Erfindung ausführbar sein, das heißt der Fachmann muss in der Lage sein, die Erfindung nachzuarbeiten. Die Fertigstellung eines Prototyps ist nicht unbedingt erforderlich. Für die Ausarbeitung einer Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung durch unser Patentanwaltsbüro genügt eine Beschreibung der Erfindung, möglichst gestützt durch entsprechende Zeichnungen. Ferner ist zu überlegen, ob das Schutzrecht auf eine Privatperson oder auf ein Unternehmen angemeldet werden soll. Da ein gewerbliches Schutzrecht einen Vermögenswert darstellt, kann dies sowohl steuerliche als auch insolvenzrechtliche Folgen haben.
Ein Name oder ein Logo (z.B. eine Grafik) wird durch Hinterlegung einer Markenanmeldung geschützt. Hierbei kann es sich um eine Wortmarke, eine Wort-/Bildmarke, eine reine Bildmarke oder eine dreidimensionale Formmarke handeln. Die Schutzdauer einer Marke beträgt maximal 10 Jahre, sie kann jedoch für weitere 10 Jahre beliebig oft verlängert werden. Bei der Schöpfung einer Marke ist darauf zu achten, dass diese nicht mit bereits bestehenden Marken oder Unternehmenskennzeichen für identische/ähnliche Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen verwechselbar ist. Eine Markenrecherche ergibt hierüber Aufschluss. Ferner ist zu bedenken, dass eine Marke für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen benutzt werden muss. Ansonsten verfällt der Markenschutz für die nicht benutzten Waren oder Dienstleistungen nach einem längeren Zeitraum der Nichtbenutzung. Daher sollten auch nur solche Waren oder Dienstleistungen in das Warenverzeichnis aufgenommen werden, für die die Marke tatsächlich benutzt wird oder bei denen eine Benutzung in naher Zukunft aufgenommen wird.
Ein Design wird über ein eingetragenes Design (frühere Bezeichnung: Geschmacksmuster) geschützt. Die Schutzdauer beträgt maximal 25 Jahre. Für die Rechtsbeständigkeit eines Designs ist es erforderlich, dass das angemeldete Design sowohl neu ist als auch Eigenart besitzt. Ein Design gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Design offenbart worden ist. Designs gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden. Eigenart hat ein Design dann, wenn sich der Gesamteindruck des Designs von dem Gesamteindruck eines vor dem Anmeldetag bereits offenbarten Designs unterscheidet. Dabei wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Designs berücksichtigt.
Beispiele von Erzeugnissen, die durch ein eingetragenes Design geschützt werden können, sind zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsformen eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben oder Gestalt, Oberflächenstruktur oder Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergeben. An eine Designanmeldung wird eine Reihe formaler und rechtlicher Anforderungen gestellt.
Die Kosten sind für jede Schutzrechtsart unterschiedlich und hängen davon ab, ob beispielsweise nur ein nationales Schutzrecht oder auch Schutz im Ausland angestrebt wird. Ferner hängt es davon ab, in welchen Ländern ein Schutzrecht beantragt wird. Grundsätzlich ist die Anmeldung und Verfolgung gewerblicher Schutzrechte über eine renommierte Kanzlei nicht billig (nur ein falscher Rat ist teuer). Mit Kosten im vierstelligen Bereich in EURO muss zumeist gerechnet werden. Bei einem Schutz im Ausland in mehreren Ländern können auch schnell fünfstellige Beträge zusammenkommen. Für die Aufrechterhaltung eines Schutzrechtes werden regelmäßig Jahres- oder Aufrechterhaltungsgebühren fällig.
Ist die Rechtsverletzung offensichtlich, so kann bei Bestehen eines rechtsbeständigen Schutzrechtes der Verletzer abgemahnt werden. Bei unklaren Rechtssituationen kann vorab auch eine Berechtigungsanfrage gestellt werden, bei der sich der vermeintliche Verletzer erklären muss, warum er sich für berechtigt hält, das geschützte Eigentum zu benutzen.
Verläuft die Abmahnung erfolgreich, so werden die Abmahnkosten in der Regel vom Verletzer getragen. Ansonsten können die aus einem Schutzrecht resultierenden Ansprüche auf dem Zivilweg in einem gerichtlichen Verfahren beim zuständigen Landgericht durchgesetzt werden.
Liegt eine Rechtsverletzung auf der Hand, können wir ferner im Rahmen der Zollbeschlagnahmung die schutzrechtsverletzende Ware aus dem Verkehr nehmen oder Besichtungsansprüche durchsetzen lassen.
Grundsätzlich haben die Inhaber eines Schutzrechtes von dem Verletzer einen Anspruch auf Unterlassung, Schadenersatz und Auskunft. Je nach Schutzrechtsart können auch noch weitere Ansprüche hinzukommen, wie zum Beispiel Beseitigungsansprüche oder Vernichtungsansprüche des patentverletzenden Gegenstandes.